Ehrenamtler des Jahres Tolles Osterfeuer Ostercamp 25.- 28. März
                                                                           Ehrenamtler des Jahres                               Tolles Osterfeuer                            Ostercamp 25.- 28. März                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   

Vereinssatzung TURA Pohlhausen e.V.

S A T Z U N G

 

des

 

TURA POHLHAUSEN

 

Turn- und Rasensportverein Pohlhausen e.V.

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führ den Namen TURA Pohlhausen  - Turn- und Rasenportverein Pohlhausen e. V.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Wermelskirchen.

 

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wermelskirchen unter der Registernummer 282 eingetragen.

 

 

         § 2

 

  Zweck des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist das Angebot und die Förderung körperlicher Betätigung sowohl als Leistungssport als auch Breitensport mit dem Ziel, Menschen aller Altersgruppen, insbesondere aber der Jugend, die Möglichkeit zu geben, die von ihnen gewählte Sportart in der Gemeinschaft Gleichgesinnter auszuüben.

 

  1. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.

 

     3. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie

         körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.   Die Mitglieder erhalten - mit Ausnahme  des Aufwendungsersatzes - keine

      Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von

      Belegen) oder in Form der pauschalen Tätigkeitsvergütung   (z.B.Ehrenamts-

      pauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages) geleistet werden. Maßgeblich sind

      die Beschlüsse des Vorstands, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen

      sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

                                                              

4.   Der Verein darf  keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins

      fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

5.   Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
      Vereins an die Stadt Wermelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für
      gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 4

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5

 

Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
     
  2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein.

 

  1. Weiteres aktives Mitglied ist der Verein Tura Pohlhausen – Tennis e.V.

 

  1. Passives Mitglied kann auch eine juristische Person sein.

 

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

        Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines
        Mitglieds ab, steht dem Antragsteller der

        Weg der Berufung an die  
        Mitgliederversammlung zu.

 

  1. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

               - durch den Austritt aus dem Verein

               - durch Ausschluss aus dem Verein

               - durch den Tod

               - durch Auflösung im Falle des Mitglieds
                 als juristische Person

                                              

 

  1. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Halbjahres (30.06., 31.12.) erklärt werden.
    Die Erklärung isT gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erteilen.

 

  1. Der Ausschluss aus dem verein kann durch den Vorstand beschlossen werden

               - wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit
                 der Bezahlung des
                 Jahresmitgliedsbeitrags

                  in Rückstand geraten ist.

               - bei grobem Verstoß gegen die
                 Satzung des Vereins

               - bei grober Verletzung oder
                 Beschädigung des vereinseigenen
                 Vermögens

               - bei erheblicher Schädigung des
                 Ansehens durch ein Mitglied

 

  1. Der Ausschluss des Mitglieds Tura Pohlhausen – Tennis e.V. kann nur einstimmiG beschlossen werden.

 

  1. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen

den Beschluss steht dem Mitglied der Weg der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

 

  1. Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitglieds Tura Pohlhausen  –  Tennis e.V. gelten die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages, die der Verein mit Tura Pohlhausen – Tennis e.V. abgeschlossen hat.

 

 

§ 6

 

Mitgliedsbeitrag

 

  1. Von den Mitgliedern wird ein Monatsbeitrag erhoben.

 

  1. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Höhe des Beitrags des Mitglieds Tura Pohlhausen – Tennis e.V. wird vom Vorstand mit dem Mitglied vertraglich geregelt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

  1. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

      - die ordentliche und außerordentliche
        Mitgliederversammlung

            - der Vorstand

                                             

 

§ 8

 

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens drei Monate nach Ablau eines Geschäftsjahres vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt  mindestens zwei Wochen zuvor durch Anzeige in den in Wermelskirchen erschei-nenden Tageszeitungen.

 

  1. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
  1. Bericht des Vorstands, insbesondere des Geschäfts- und Kassenberichts
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Neuwahlen
  5. Beschlussfassung über Anträge

 

  1. Für den Tagesordnungspunkt "Wahlen" wird ein  Versammlungsleiter gewählt.

 

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für

 Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder

 erforderlich.

 

  1. § 5 Abs. 9, 10 u. 12, § 6 Abs. 3 u. § 8 Abs. 5 dieser Satzung können nur mit Zustimmung des Mitglieds Tura Pohlhausen –Tennis e.V. geändert werden.

 

6.   Über den Verlauf der  Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
      1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand hat das Recht, bei bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen.

 

  1. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat auch dann

 zu erfolgen, wenn mindestens 1/4 aller
 stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies

 unter Angabe des Zwecks und der Gründe
 schriftlich verlangen.

 

 

§ 10

 

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus

               - dem geschäftsführenden Vorstand

               - dem erweiterten Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

               - dem/r 1. Vorsitzenden

               - dem/r Geschäftsführer/in

               - dem/r Schatzmeister/in

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus

               - dem/r stellvertretendem Vorsitzenden

               - dem/r stellvertretenden Geschäftsführer/in

               - dem/r stellvertretendem Schatzmeister/in

               - dem/r Jugendleiter/in

 

               Ein Vertreter des Mitglieds Tura Pohlhausen – Tennis e.V. kann zu den

               Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. Der erweiterte Vorstand hat

               beratende Funktion.

 

  1. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands findet in folgendem Rhythmus statt.
  1. In Jahren mit gerader Jahreszahl: Der/die  1. Vorsitzende, des/r Schatzmeisters/in und der/die stellvertretende Geschäftsführer/in. Der/die  Jugendleiter/in wird in der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Spielausschuss wählt den/die  Vorsitzende/n.
  2. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Der/die Geschäftsführer/in, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die stellvertretende Schatzmeister/in. Der Festausschuss wählt den/die Vorsitzende/n.
  3. Sollte ein Mitglied des Vorstands für eine andere Vorstandsfunktion gewählt werden und dadurch eine Position im Vorstand vakant werden, so ist dies Position auch dann neu zu wählen, wenn es nicht in den Rhythmus passt.

 

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

7.   Scheidet ein Mitglied des Vorstands

      während des Geschäftsjahres aus, so wird

      diese Funktion bis zur nächsten

      ordentlichen Mitgliedsversammlung von

      seinem Stellvertreter oder einem anderen

      Vorstandsmitglied kommissarisch

      wahrgenommen.

 

 

§11

 

Kassenprüfer

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei

 Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

 

  1. Die Kassenprüfer haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und das

Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

 

§ 12

 

Ausschüsse

 

  1. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Ausschüsse einzurichten und besonders Beauftragte
    zu benennen.

 

 

§ 13

 

Jugendabteilung

 

  1. Mitglieder der Jugendabteilung sind alle männlichen und weiblichen Jugendlichen

sowie die gewählten und  berufenen Mitglieder Jugendabteilung.

 

  1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. Sie verwendet die ihr zufließenden Mittel eigenständig.

 

  1. Die Jugendabteilung wählt einen Vorstand, der seine Aufgaben im Rahmen der

 Jugendsatzung, der Jugendordnung sowie 

 der  Beschlüsse des Vereinsjugendtages

 erfüllt. Er ist für seine Beschlüsse dem

 Vereinsjugendtag und dem Vorstand des

 Vereins verantwortlich.

 

  1. Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung, die Näheres regelt.

                                                                                                                             

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösungden Mitgliedern angekündigt wird.

 

  1. Die Auflösung des Vereins muss von mindestens 50%  der Mitglieder schriftlich beim  Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung beantragt werden.

 

  1. Ein Auflösungsbeschluss kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Mitglieder-versammlung mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

 

  1. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend oder ist die erforderlich Mehrheit bei der Beschlussfassung nicht  erreicht worden, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen  eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

  1. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vorstands abzuwickeln haben. Das nach Ausgleichung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen wird der Stadt Wermels-kirchen zur Verfügung gestellt, die es im Sinne von §§ 2 und  3 zu verwenden hat.

 

 

 
 
 
 
 
 

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