S A T Z U N G
des
TURA POHLHAUSEN
Turn- und Rasensportverein Pohlhausen e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führ den Namen TURA Pohlhausen - Turn- und Rasenportverein Pohlhausen e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wermelskirchen.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wermelskirchen unter der Registernummer 282 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist das Angebot und die Förderung körperlicher Betätigung sowohl als Leistungssport als auch Breitensport mit dem Ziel, Menschen aller Altersgruppen, insbesondere aber der
Jugend, die Möglichkeit zu geben, die von ihnen gewählte Sportart in der Gemeinschaft Gleichgesinnter auszuüben.
- Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
3. Die Mitglieder erhalten - mit Ausnahme
des Aufwendungsersatzes - keine
Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher
Aufwendungen gegen Vorlage von
Belegen) oder in Form der pauschalen
Tätigkeitsvergütung
(z.B.Ehrenamtspauschale
in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages)
geleistet werden. Maßgeblich sind die
Beschlüsse des Vorstands, die
steuerlichen Vorschriften und
Höchstgrenzen sowie die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Vereins.
4. Der Verein darf keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigen.
5. Bei Auflösung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt
Wermelskirchen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein.
- Weiteres aktives Mitglied ist der Verein Tura Pohlhausen – Tennis e.V.
- Passives Mitglied kann auch eine juristische Person sein.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines
Mitglieds ab, steht dem Antragsteller der
Weg der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch den Austritt aus dem Verein
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch den Tod
- durch Auflösung im Falle des Mitglieds
als juristische Person
- Der Austritt kann nur zum Schluss eines Quartals erklärt werden. Die Erklärung ist
gegenüber dem Vorstand schriftlich zu
erteilen.
- Der Ausschluss aus dem verein kann durch den Vorstand beschlossen werden
- wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit
der Bezahlung des
Jahresmitgliedsbeitrags
in Rückstand geraten ist.
- bei grobem Verstoß gegen die
Satzung des Vereins
- bei grober Verletzung oder
Beschädigung des vereinseigenen
Vermögens
- bei erheblicher Schädigung des
Ansehens durch ein Mitglied
- Der Ausschluss des Mitglieds Tura Pohlhausen – Tennis e.V. kann nur einstimmiG beschlossen werden.
- Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen
den Beschluss steht dem Mitglied der Weg der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
- Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitglieds Tura Pohlhausen – Tennis e.V. gelten die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages, die der Verein mit Tura Pohlhausen
– Tennis e.V. abgeschlossen hat.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern wird ein Monatsbeitrag erhoben.
- Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Die Höhe des Beitrags des Mitglieds Tura Pohlhausen – Tennis e.V. wird vom Vorstand mit dem Mitglied vertraglich geregelt und bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8
Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens drei Monate nach Ablau eines Geschäftsjahres vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch
Anzeige in den in Wermelskirchen erschei-nenden Tageszeitungen.
- Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
- Bericht des Vorstands, insbesondere des Geschäfts- und Kassenberichts
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahlen
- Beschlussfassung über Anträge
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn der Versammlung zu wählen ist.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine einfache
Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder
erforderlich.
- § 5 Abs. 9, 10 u. 12, § 6 Abs. 3 u. § 8 Abs. 5 dieser Satzung können nur mit Zustimmung des Mitglieds Tura Pohlhausen –Tennis e.V. geändert werden.
6. Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und
vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat das Recht, bei bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen.
- Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat auch dann
zu erfolgen, wenn mindestens 1/4 aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies
unter Angabe des Zwecks und der Gründe
schriftlich verlangen.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem erweiterten Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem/r 1. Vorsitzenden
- dem/r Geschäftsführer/in
- dem/r Schatzmeister/in
- Der geschäftsführende Vorstand ist Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem/r stellvertretendem Vorsitzenden
- dem/r stellvertretenden
Geschäftsführer/in
- dem/r stellvertretendem
Schatzmeister/in
- dem/r Jugendleiter/in
- dem/r Spielausschuss-Vorsitzenden
- dem/r Festausschuss-Vorsitzenden
Ein Vertreter des Mitglieds Tura
Pohlhausen – Tennis e.V. kann zu den
Sitzungen des Vorstands eingeladen
werden. Der erweiterte Vorstand hat
beratende Funktion.
- Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands findet in folgendem Rhythmus statt.
- In Jahren mit gerader Jahreszahl: Der/die 1. Vorsitzende, des/r Schatzmeisters/in und der/die stellvertretende Geschäftsführer/in. Der/die Jugendleiter/in wird in der
Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Spielausschuss wählt den/die Vorsitzende/n.
- In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Der/die Geschäftsführer/in, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die stellvertretende Schatzmeister/in. Der Festausschuss wählt den/die
Vorsitzende/n.
- Sollte ein Mitglied des Vorstands für eine andere Vorstandsfunktion gewählt werden und dadurch eine Position im Vorstand vakant werden, so ist dies Position auch dann neu zu wählen, wenn es nicht
in den Rhythmus passt.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands
während des Geschäftsjahres aus, so wird
diese Funktion bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliedsversammlung von
seinem Stellvertreter oder einem anderen
Vorstandsmitglied kommissarisch
wahrgenommen.
§11
Kassenprüfer
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei
Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.
- Die Kassenprüfer haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und das
Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 12
Ausschüsse
- Der Spielausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wählt aus seinr Mitte den/die Spielausschuss-Vorsitzende/n.
- Der Festausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den/die Festausschuss-Vorsitzende/n.
§ 13
Jugendabteilung
- Mitglieder der Jugendabteilung sind alle männlichen und weiblichen Jugendlichen
sowie die gewählten und berufenen Mitglieder Jugendabteilung.
- Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. Sie verwendet die ihr zufließenden Mittel eigenständig.
- Die Jugendabteilung wählt einen Vorstand, der seine Aufgaben im Rahmen der
Jugendsatzung, der Jugendordnung sowie
der Beschlüsse des Vereinsjugendtages
erfüllt. Er ist für seine Beschlüsse dem
Vereinsjugendtag und dem Vorstand des
Vereins verantwortlich.
- Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung, die Näheres regelt.
§ 14
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösungden Mitgliedern angekündigt wird.
- Die Auflösung des Vereins muss von mindestens 50% der Mitglieder schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung beantragt werden.
- Ein Auflösungsbeschluss kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Mitglieder-versammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder.
- Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend oder ist die erforderlich Mehrheit bei der Beschlussfassung nicht erreicht worden, ist innerhalb einer Frist
von vier Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vorstands abzuwickeln haben. Das nach Ausgleichung der Verbindlichkeiten noch
vorhandene Vereinsvermögen wird der Stadt Wermels-kirchen zur Verfügung gestellt, die es im Sinne von §§ 2 und 3 zu verwenden hat.