Ehrenamtler des Jahres Tolles Osterfeuer Ostercamp 25.- 28. März
                                                                           Ehrenamtler des Jahres                               Tolles Osterfeuer                            Ostercamp 25.- 28. März                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   

Unsere Jugendsatzung

              Präambel

In dem Bewusstsein, dass das Fußballspiel junge

Menschen besonders anspricht,n der Überzeugung,

dass das Fußballspiel ein geeignetes Mittel zur

Erziehung des jungen Menschen

zur Persönlichkeit und zur Mitverantwortung darstellt,

In der Absicht,außerhalb von Elternhaus, Schule

und Beruf sportliche und außersportliche

Jugendarbeit zu leisten,

gibt sich die Jugendabteilung des Tura Pohlhausen

die folgende Jugendordnung.

 

§ 1 Name, Mitgliedschaft und Beitrag

 

1. Der Turn- und Rasensportverein Pohlhausen

e.V. nennt sich abgekürzt Tura Pohlhausen e.V.

    Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß-Schwarz.

2. Mitglieder der Jugendabteilung sind alle

weiblichen und männlichen Jugendlichen, sowie die

    gewählten und berufenen Mitarbeiter der

Jugendabteilung. Die Beiträge der Senioren

werden an den Hauptverein abgeführt.

3. Aufnahme findet jeder Jugendliche ohne

Rücksicht auf Rasse und Religion durch eine

Aufnahmeerklärung. Diese muss die Unterschrift des Jugendlichen und des Erziehungsberechtigten tragen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

4. Abmeldungen erfolgen für alle Jugendlichen per Einschreiben an die Jugendabteilung mit

    Unterschrift des Erziehungsberechtigten entweder zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres.

5. Beiträge des Jugendlichen richten sich nach den Richtlinien des DFB und des Landesportbundes,

    sowie nach den Beschlüssen der Jugendversammlung und einer Bestätigung durch die

    Mitgliederversammlung. Sie werden geleistet auf das Konto der Jugendabteilung. Die Beiträge

    werden halbjährig erhoben und sind in den Monaten März und Oktober fällig.

6. Beiträge werden ausschließlich mittels Lastschriftverfahren eingezogen. Andere Zahlungsarten

    (bar, Dauerauftrag) entfallen. Anfallende Kosten für Rückbuchungen bei Unterdeckung des

    Kontos, falsche Angabe oder Nichtangabe geänderter Kontendaten gehen zu Lasten der

    Beitragszahler.

7. Sollte der Beitrag binnen 3 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt werden, so wird dem Spieler die

    Teilnahme am Spielbetrieb bis auf weiteres versagt. Der Pass ist dem Jugendleiter zur

    Verwahrung abzugeben.

8. Wird der Beitrag binnen 6 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt, wird der Spieler aus dem Verein

    ausgeschlossen. Der Pass wird dem Spieler per Einschreiben zugestellt.

9. Eine Änderung des Beitrages kann nur mit ausreichender Begründung des Kassenwartes/in an die

    Jugendversammlung beschlossen werden. Eine Änderung des Beitrages ist für alle Mitglieder der

    Jugendabteilung bindend.

10. Alle Mitglieder haben das Recht auf Betreuung und Förderung im Sinne des Vereinszweckes;

      dies schließt ein, den Zutritt zu den Sportanlagen des Vereins und die Benutzung ihrer

      Einrichtungen, sowie die Teilnahme an allen Vereinsabteilungen.

 

§ 2 Aufgaben

 

1. Die Jugend des Tura Pohlhausen führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die

    Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden

    Gemeinnützigkeitsverordnung. Sie erstrebt keinerlei Gewinn und verwendet das Vermögen und

    seine Zuwendungen, die sie erhält, zur Pflege und Förderung des Fußballsports und zur Erfüllung

    seiner Jugendaufgaben.

3. Die Jugendabteilung bekennt sich zum reinen Amateurgedanken und fördert die sittliche und

    körperliche Ertüchtigung durch Jugendpflege, Leibesübungen und Ballsport.

4. Die Jugendabteilung respektiert das Elternhaus, die Interessen des Staates, der Schulen und der

    Kirche. Sie ist parteipolitisch und religiös neutral, beachtet aber die Grundsätze des freiheitlichen,

    demokratischen und sozialen Rechtsstaates.

5. Die Jugendabteilung fördert und unterstützt:

den Sport als Teil der Jugendarbeit

die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung

und Lebensfreude
die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation von Jugendlichen in der

Gesellschaft
die positive Entwicklung im menschlichen und sportlichen Bereich
die Integration in eine Gemeinschaft und die Pflege der internationalen Verständigung

 

§ 3 Organe der Jugendabteilung

 

1. Die Organe der Jugendabteilung sind:

die Jugendversammlung des Tura Pohlhausen
der Jugendausschuss des Tura Pohlhausen

2. Nur die beiden Organe der Jugendabteilung bestimmen über die zu leistende Arbeit in der

    Jugendabteilung.

 

§ 4 Die Jugendversammlung

 

1. Die Jugendversammlungen sind das oberste Organ der Jugendabteilung des Tura Pohlhausen und

    bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. Wir unterscheiden ordentliche und außer-

    ordentliche Jugendversammlungen.

2. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt, und zwar mindestens 14 Tage vor der

    Jahreshauptversammlung des Vereins. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter

    Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimm-

    berechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern

    des Jugendausschusses muss ein außerordentlicher Jugendversammlungstermin innerhalb von

    zwei Wochen stattfinden.

3. Die Jugendversammlung kann aufgrund mangelhafter Anwesenheit von den Mitgliedern oder

    dem Jugendausschuss abgesagt werden.

4. Die Jugendversammlung wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste

    stimmberechtigten Teilnehmer noch anwesend sind.

5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimm-

    berechtigten. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme ab

    dem 14. Lebensjahr. Mitglieder unter 14 Jahre werden mit einer Stimme durch ihre Eltern

    vertreten.

6. Die Jugendversammlung wählt den Jugendausschuss und die Kassenprüfer.

7. Die Jugendversammlung legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses fest.

    Sie nimmt die Bericht des Jugendausschusses und des Kassenabschlusses entgegen und entlastet

    den Jugendausschuss. Sie berät die Jahresrechnung und verabschiedet den Haushaltsplan.

    Sie allein wählt den Jugendausschuss und Delegierte zu den Jugendtagen auf Kreisebene.

    Sie beschließt auch über vorliegende Anträge.

 

§ 5 Jugendausschuss

 

1. Der Jugendausschuss besteht aus folgenden Personen:

dem Jugendleiter
dem stellv. Jugendleiter
dem Jugendgeschäftsführer
dem Jugendkassenwart

2. Bei Krankheit oder durch andere Dinge beeinflusstes längeres Fehlen eines Mitgliedes des

    Jugendsausschusses wird dessen Aufgabe so lange von einem anderen Mitglied zusätzlich

    übernommen. Der stellv. Jugendleiter vertritt den Jugendleiter bei dessen Abwesenheit.

3. Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses während des Geschäftsjahres aus, so wird diese

    Funktion bis zur nächsten ordentlichen Jugendhauptversammlung von einem der anderen

    Ausschussmitglieder kommissarisch wahrgenommen.

4. Die Interessen der Jugendabteilung werden von innen nach außen durch den Jugendleiter

    vertreten, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter.

5. Der Jugendleiter ist Mitglied im Vereinsvorstand. Er ist der Satzung entsprechend durch die

    Mitgliederversammlung zu bestätigen.

6. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden für zwei Jahre gewählt. Die Wahl der Mitglieder des

    Jugendausschusses findet in folgendem Rhythmus statt:

in Jahren mit ungerader Jahreszahl: der stellv. Jugendleiter, der Jugendgeschäftsführer
in Jahren mit gerader Jahreszahl: der Jugendleiter, der Jugendkassierer
Anmerkung: Um in diesen Rhythmus zu kommen werden bei der Jugendversammlung 2007

der stellv. Jugendleiter und der Jugendgeschäftsführer für zwei Jahre bis 2009 gewählt und

der Jugendleiter und der Jugendkassierer für ein Jahr bis 2008 gewählt.

Im Jahr 2008 werden dann Jugendleiter und Jugendkassierer wie oben beschrieben für zwei

Jahre gewählt.

7. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand

    gegenüber verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung,

    sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden

    nach Bedarf, i.d.R. monatlich statt. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist vom

    Jugendleiter oder seinem Stellvertreter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

 

§ 6 Aufgaben des Jugendausschusses

 

1. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder bei der Sitzung

    anwesend sind.

2. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendfragen des Verein. Er entscheidet selbstständig

    über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel.

3. Der Jugendausschuss entscheidet über Sperren eines Spielers oder Trainers bei unsportlichem

    Verhalten.

4. Wird der Beitrag eines Jugendlichen nicht gezahlt, oder Vereinseigentum beschädigt oder

    verloren, entscheidet der Jugendausschuss über die weitere Vergehensweise bzw. über die Höhe

    des Schadens oder dessen Bezahlung.

5. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse

    bilden. Ihre Beschlüsse bedürfe der Zustimmung des Jugendausschusses.

 

§ 7 Kassenprüfer

 

1. Die Jugendversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl

    ist einmal zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und das Prüfungs-

    ergebnis der Jugendversammlung bekannt zu geben.

 

§ 8 Wettkampf- und Spielordnung

 

1. Es gelten die Satzungen und Regeln des DFB und des FVN. Die Selbstverantwortung der

    Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen für den Spielbetrieb ist zu stärken.

 

§ 9 Jugendsatzungsänderungen

 

1. Änderungen der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen Jugendversammlung oder

    einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung der

    Mitgliederversammlung des Vereins zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden. Dieser

    Vorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

Wermelskirchen, 22.02.2008

 
 

Ansprechpartner

Geschäftsführer
Dirk Hohlmann

Oberpohlhausen 30

42929 Wermelskirchen

Tel. 02196 / 56 83

dirkhohlmann@tura-pohlhausen.org

 

 

 

Jugendleiter
Frank Schneider

Unterpohlhausen 71

42929 Wermelskirchen

 

Mobil: 01522/8968723

frank.schneider@tura-pohlhausen.org

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